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Artikel 84 KI-VO – Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI

  1. Die Kommission benennt eine oder mehrere Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI, die die Aufgaben gemäß Artikel Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 im KI‑Bereich wahrnehmen.
  2. Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Aufgaben leisten die Unionsstrukturen zur Unterstützung der Prüfung von KI auf Anfrage des KI‑Gremiums, der Kommission oder der Marktüberwachungsbehörden auch unabhängige technische oder wissenschaftliche Beratung.