Artikel 12 KI-VO – Aufzeichnungspflichten
- Die Technik der Hochrisiko-KI‑Systeme muss die automatische Aufzeichnung von Ereignissen (im Folgenden „Protokollierung“) während des Lebenszyklus des Systems ermöglichen.
- Zur Gewährleistung, dass das Funktionieren des Hochrisiko-KI‑Systems in einem der Zweckbestimmung des Systems angemessenen Maße rückverfolgbar ist, ermöglichen die Protokollierungsfunktionen die Aufzeichnung von Ereignissen, die für Folgendes relevant sind:
- die Ermittlung von Situationen, die dazu führen können, dass das Hochrisiko-KI‑System ein Risiko im Sinne des Artikels Absatz 1 birgt oder dass es zu einer wesentlichen Änderung kommt,
- die Erleichterung der Beobachtung nach dem Inverkehrbringen gemäß Artikel 72 und
- die Überwachung des Betriebs der Hochrisiko-KI‑Systeme gemäß Artikel Absatz 5.
- Die Protokollierungsfunktionen der in Anhang III Nummer Buchstabe a genannten Hochrisiko-KI‑Systeme müssen zumindest Folgendes umfassen:
- Aufzeichnung jedes Zeitraums der Verwendung des Systems (Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes jeder Verwendung);
- die Referenzdatenbank, mit der das System die Eingabedaten abgleicht;
- die Eingabedaten, mit denen die Abfrage zu einer Übereinstimmung geführt hat;
- die Identität der gemäß Artikel Absatz 5 an der Überprüfung der Ergebnisse beteiligten natürlichen Personen.