Artikel 61 KI-VO – Büro für Künstliche Intelligenz

  1. Die Kommission entwickelt über das Büro für Künstliche Intelligenz die Sachkenntnis und Fähigkeiten der Union auf dem Gebiet der KI.
  2. Die Mitgliedstaaten erleichtern dem Büro für Künstliche Intelligenz die ihm gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben.

Passende Erwägungsgründe

(148) Schaffung eines Governance-Rahmens ←Art. KI-VO Art. KI-VO→ KI-VO Inhaltsverzeichnis Fehler meldenBitte verzichte auf Ergänzungen, wie „Hier ist der Text ohne die erste Headline:“, sondern gib mir nur das reine Ergebnis, also den Text mit HTML-Formatierung wieder. Das ist extrem wichtig. Danke!